Schwerpunkte
Wirtschaftsrecht
Die Normen des Wirtschaftsrechts lenken und begrenzen die Rechtsbeziehungen der am Wirtschaftsleben Beteiligten und bestimmen die Regeln des Güter- und Leistungstausches auf dem Markt zwischen Produzenten, Händlern, Dienstleistern und Konsumenten. Dabei umfasst das Wirtschaftsrecht unterschiedliche Rechtsgebiete wie zum Beispiel das Handels-und Gesellschaftsrecht oder das Steuerrecht.Handels- und Gesellschaftsrecht
Die Skala des Handels- und Gesellschaftsrechts ist sehr umfangreich. Im Handelsrecht umfasst sie das gesamte Wirtschaftsvertragsrecht:Alle Verträge, die ein Unternehmen für gewöhnlich abschließt, sind Teil dieses Rechtsgebietes.
Dementsprechend weit reichen auch unsere Beratungsleistungen im Handelsrecht.
Wir entwerfen für Sie Allgemeine Einkaufs- und Verkaufsbedingungen, wirken mit unter anderem beim Abschluss von Qualitätsicherungsvereinbarungen, Abrufverträgen, Forschungs- und Entwicklungsverträgen, Zusammenarbeitsverträgen (Joint Venture), Vertriebsverträgen, Lizenzverträgen, einschließlich von Leasing, Factoring und Forfaitierung.
Das Spektrum des Gesellschaftsrechts ist nicht weniger facettenreich. So ist das Gesellschaftsrecht Rechtsgrundlage nicht nur für die Gründung der Gesellschaft und für das Handeln der Gesellschafter während der gesamten Dauer der Gesellschaft, sondern auch für die Umwandlung und Restrukturierung von Unternehmen und für die Vorgänge am Kapitalmarkt.
Wir begleiten Sie im Vorfeld von Unternehmensgründungen ebenso wie bei der Durchführung von Re- und Umstrukturierungsmaßnahmen. In diesem Zusammenhang stehen wir nicht nur mit Rechtsrat an Ihrer Seite, sondern fühlen uns auch für den wirtschaftlich bezweckten Erfolg der Transaktion verantwortlich. Deshalb begleiten wir Ihr Unternehmen, bis Ihr Vorhaben zur Zufriedenheit aller Beteiligten ausgeführt ist.
Darüber hinaus weist die Beratung von Unternehmen im Gesellschaftsrecht auch immer Berührungspunkte zum Bilanz- und Steuerrecht auf. Ohne detaillierte Kenntnis dieser Rechtsgebiete ist an eine seriöse Beratung von Gesellschaften nicht mehr zu denken. Weil wir dies wissen, bieten wir eine Beratung an, die auch steuer- und bilanzrechtliche Folgen der gesellschaftsrechtlichen Weichenstellungen berücksichtigt.
Die enge Zusammenarbeit mit Steuerberatern erlaubt es uns schließlich, die bei gesellschaftsrechtlichen Transaktionen bestehenden komplexen steuerrechtlichen Fragestellungen zu beantworten und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zu Ihrem Vorteil auszunutzen.
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Steuerrecht
Oftmals stehen steuerliche Gründe hinter der Entscheidung eines Mandanten, die Rechtsform seines Unternehmens zu wechseln. Umgekehrt kann die Änderung der Unternehmensform auch steuerliche Konsequenzen haben, die der Mandant alleine nicht überblicken kann. Auch der Kauf oder Verkauf eines Unternehmens hat steuerliche Auswirkungen, die - zunächst oft außer Acht gelassen - die wirtschaftliche Kalkulation der Parteien auf den Kopf stellen können. Vor ebensolche Probleme fühlen sich Mandanten gestellt, die sich an einem Unternehmen beteiligen wollen.Nicht zuletzt durch unsere Kooperation mit Steuerberatern sind wir hier in der Lage steuerliche Konsequenzen bei unserer wirtschaftrechtlichen Beratung nicht nur miteinzubeziehen, sondern aktiv auf für Sie günstige steuerliche Gestaltungen hinzuwirken.
Selbstverständlich vertreten wir Sie ebenfalls im Einspruchsverfahren vor den Finanzämtern oder in finanzgerichtlichen Verfahren.
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Wirtschaftsrecht
Die Normen des Wirtschaftsrechts lenken und begrenzen die Rechtsbeziehungen der am Wirtschaftsleben Beteiligten und bestimmen die Regeln des Güter- und Leistungstausches auf dem Markt zwischen Produzenten, Händlern, Dienstleistern und Konsumenten. Dabei umfasst das Wirtschaftsrecht unterschiedliche Rechtsgebiete wie zum Beispiel das Handels-und Gesellschaftsrecht oder das Steuerrecht.Handels- und Gesellschaftsrecht
Die Skala des Handels- und Gesellschaftsrechts ist sehr umfangreich. Im Handelsrecht umfasst sie das gesamte Wirtschaftsvertragsrecht:Alle Verträge, die ein Unternehmen für gewöhnlich abschließt, sind Teil dieses Rechtsgebietes.
Dementsprechend weit reichen auch unsere Beratungsleistungen im Handelsrecht.
Wir entwerfen für Sie Allgemeine Einkaufs- und Verkaufsbedingungen, wirken mit unter anderem beim Abschluss von Qualitätsicherungsvereinbarungen, Abrufverträgen, Forschungs- und Entwicklungsverträgen, Zusammenarbeitsverträgen (Joint Venture), Vertriebsverträgen, Lizenzverträgen, einschließlich von Leasing, Factoring und Forfaitierung.
Das Spektrum des Gesellschaftsrechts ist nicht weniger facettenreich. So ist das Gesellschaftsrecht Rechtsgrundlage nicht nur für die Gründung der Gesellschaft und für das Handeln der Gesellschafter während der gesamten Dauer der Gesellschaft, sondern auch für die Umwandlung und Restrukturierung von Unternehmen und für die Vorgänge am Kapitalmarkt.
Wir begleiten Sie im Vorfeld von Unternehmensgründungen ebenso wie bei der Durchführung von Re- und Umstrukturierungsmaßnahmen. In diesem Zusammenhang stehen wir nicht nur mit Rechtsrat an Ihrer Seite, sondern fühlen uns auch für den wirtschaftlich bezweckten Erfolg der Transaktion verantwortlich. Deshalb begleiten wir Ihr Unternehmen, bis Ihr Vorhaben zur Zufriedenheit aller Beteiligten ausgeführt ist.
Darüber hinaus weist die Beratung von Unternehmen im Gesellschaftsrecht auch immer Berührungspunkte zum Bilanz- und Steuerrecht auf. Ohne detaillierte Kenntnis dieser Rechtsgebiete ist an eine seriöse Beratung von Gesellschaften nicht mehr zu denken. Weil wir dies wissen, bieten wir eine Beratung an, die auch steuer- und bilanzrechtliche Folgen der gesellschaftsrechtlichen Weichenstellungen berücksichtigt.
Die enge Zusammenarbeit mit Steuerberatern erlaubt es uns schließlich, die bei gesellschaftsrechtlichen Transaktionen bestehenden komplexen steuerrechtlichen Fragestellungen zu beantworten und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zu Ihrem Vorteil auszunutzen.
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Steuerrecht
Oftmals stehen steuerliche Gründe hinter der Entscheidung eines Mandanten, die Rechtsform seines Unternehmens zu wechseln. Umgekehrt kann die Änderung der Unternehmensform auch steuerliche Konsequenzen haben, die der Mandant alleine nicht überblicken kann. Auch der Kauf oder Verkauf eines Unternehmens hat steuerliche Auswirkungen, die - zunächst oft außer Acht gelassen - die wirtschaftliche Kalkulation der Parteien auf den Kopf stellen können. Vor ebensolche Probleme fühlen sich Mandanten gestellt, die sich an einem Unternehmen beteiligen wollen.Nicht zuletzt durch unsere Kooperation mit Steuerberatern sind wir hier in der Lage steuerliche Konsequenzen bei unserer wirtschaftrechtlichen Beratung nicht nur miteinzubeziehen, sondern aktiv auf für Sie günstige steuerliche Gestaltungen hinzuwirken.
Selbstverständlich vertreten wir Sie ebenfalls im Einspruchsverfahren vor den Finanzämtern oder in finanzgerichtlichen Verfahren.
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Arbeitsrecht
Fehler beim Abschluss oder der Beendigung von Arbeitsverhältnissen können zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen. Dies gilt für Arbeitgeber gleichermaßen wie für Arbeitnehmer. Umso wichtiger ist eine kompetente und umfassende Beratung bereits im Vorfeld arbeitsrechtlicher Entscheidungen.Wir beraten Sie in sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen und setzen Ihre Interessen auch vor den Arbeitsgerichten durch.
Auf dem Gebiet des Individualarbeitsrechts erstellen und prüfen wir für Sie Arbeits-, Anstellungs- und Dienstverträge oder ändern bereits bestehende Verträge ab. Zudem erstellen und prüfen wir für Sie Abmahnungen, Kündigungen sowie Aufhebungs- und Abwicklungsverträge. Daneben sind wir Ihnen bei der Erteilung und Überprüfung qualifizierter Arbeitszeugnisse behilflich. Vor Gericht vertreten wir Sie in Kündigungsschutzprozessen ebenso wie in anderen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.
Im kollektiven Arbeitsrecht bieten wir Ihnen unsere Mitwirkung bei der Gestaltung von Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen sowie bei Interessenausgleichen und Sozialplänen an. Vor Gericht vertreten wir Sie in sämtlichen Beschlussverfahren nach dem Betriebsverfassungsgesetz und in Einigungsstellenverfahren.
Ein weiterer Schwerpunkt der Partnerschaft Georg & Winkel liegt in der arbeitsrechtlichen Begleitung gesellschaftsrechtlicher Transaktionen, zum Beispiel von Betriebsübergängen oder Outsourcing.
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Familienrecht
Neben den bisher von uns angebotenen Rechtsgebieten beraten wir Sie nunmehr auch im Familienrecht. Die Marburger Familienanwälte Klaus Weil und Chloé Di Cato sind künftig auch in unserer Kanzlei in Siegen tätig. Damit können wir Ihnen eine umfassende und fundierte Beratung und Betreuung auch in Familiensachen anbieten.Anlässlich der Trennung und Scheidung ergeben sich eine Vielzahl von familiären Konflikten, die die Beteiligten tief greifenden emotionalen Belastungen aussetzen. Unser primäres Ziel ist daher, außergerichtliche Lösungen hierfür zu erarbeiten. Solche einverständlichen Vereinbarungen schonen insbesondere auch die im Konflikt betroffenen Kinder.
Sollte sich eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht vermeiden lassen, vertreten wir Sie professionell und engagiert vor allen Familiengerichten in sämtlichen Familiensachen.
Als Buchautor und Dozent ist Herr Rechtsanwalt Weil auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs, also der Rentenaufteilung anlässlich der Scheidung, ausgewiesener Experte. Außerdem nimmt die Anpassung alter Entscheidungen auf diesem Gebiet an das seit 2009 gültige neue Recht einen wichtigen Stellenwert ein. Immer wieder kommt es zudem zu erheblichen finanziellen Konflikten, wenn ältere Menschen aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit in Heimen untergebracht werden müssen. Dies ist meist mit hohen Kosten verbunden, die von Seiten der Sozialämter von den unterhaltspflichtigen Kindern zurück gefordert werden. Auch hier stehen wir Ihnen ebenso gerne mit unserem Spezialwissen zur Seite wie auch in allen anderen Familiensachen.
Hierzu zählen:
• Ehescheidung
• Trennungsunterhalt
• Kindesunterhalt und (Düsseldorfer Tabelle)
• Volljährigenunterhalt
• Unterhalt nach der Scheidung
• Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung
• Umgangsrecht und (Umgangskalender)
• Sorgerecht
• Versorgungsausgleich anlässlich der Scheidung und im Fall der Abänderung
• Haushaltsteilung
• Aufteilung der Ehewohnung
• Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
• Unterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes
• Elternunterhalt
• Ehescheidung
• Trennungsunterhalt
• Kindesunterhalt und (Düsseldorfer Tabelle)
• Volljährigenunterhalt
• Unterhalt nach der Scheidung
• Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung
• Umgangsrecht und (Umgangskalender)
• Sorgerecht
• Versorgungsausgleich anlässlich der Scheidung und im Fall der Abänderung
• Haushaltsteilung
• Aufteilung der Ehewohnung
• Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
• Unterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes
• Elternunterhalt
Wir beraten Sie darüber hinaus bei der Abfassung von Ehe- und Partnerschaftsverträgen. Für diese Unterstützung stehen Ihnen mit Rechtsanwalt Weil und Rechtsanwältin Di Cato zwei Spezialisten auf dem Gebiet des Familienrechts zur Verfügung. Aufgrund der ständigen und ausschließlichen Tätigkeit in dem Spezialgebiet des Familienrechts ist eine hoch qualifizierte Beratung und Vertretung unserer Mandanten jederzeit gewährleistet. Wir können darüber hinaus ständig auf ein Netzwerk weiterer Spezialisten bei unserer Betreuung zugreifen, wie Steuerberater, Sachverständige und Wirtschaftsprüfer.
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Ehescheidung
Eine Ehe kann in Deutschland geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Dies ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. In der Regel wird die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft durch räumliche Trennung, also den Auszug eines Ehegatten realisiert. Es besteht aber auch die Möglichkeit, innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt voneinander zu leben. Dies setzt voraus, dass keinerlei wechselseitige Versorgungsleistungen mehr erbracht werden. Daneben muss ein endgültiger Trennungswille Grundlage der Trennung sein. Lediglich eine berufs- oder krankheitsbedingte Trennung reicht dafür nicht aus. Zeitliche Voraussetzung der Scheidung ist der Ablauf des Trennungsjahres.Leben die Eheleute seit einem Jahr getrennt und stimmt der Antragsgegner der Scheidung zu, besteht die gesetzliche Vermutung für das Scheitern der Ehe; die Scheidung kann durchgeführt werden. Liegt eine solche Zustimmung nicht vor, muss der Antragssteller beweisen, dass die Ehe gescheitert ist. Gelingt ihm dies nicht, wird nach Ablauf von drei Jahren Trennungszeit die Zerrüttung gesetzlich vermutet. Vor Ablauf eines Trennungsjahres ist die Scheidung nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragssteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
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Trennungsunterhalt
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt des berechtigten Ehegatten besteht für die Zeit ab Trennung der Eheleute bis zu deren rechtskräftiger Scheidung. Er setzt voraus:- ein völliges und dauerhaftes Getrenntleben der Eheleute
- Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten
- und Fehlen von Härtegründen, die einen solchen Anspruch ausschließen.
Der Trennungsunterhaltsanspruch richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Ehegatten und deren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Streitig ist immer wieder, ob und wann der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine eigene Erwerbstätigkeit (wieder) aufnehmen oder ausweiten muss. Im ersten Jahr nach der Trennung ist dies nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs jedenfalls nicht der Fall.
Danach hängt seine Erwerbsobliegenheit von verschiedenen Faktoren, wie
- Alter und Anzahl der zu betreuenden Kinder
- Dauer der Ehe und der Trennung
- Alter und Gesundheit des bedürftigen Ehegatten
- den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten ab.
Der Unterhaltsverpflichtete ist im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu Trennungsunterhaltszahlungen nur dann verpflichtet wenn er selbst seinen eigenen Unterhalt nicht gefährdet. Ihm steht gegenüber seinem Ehegatten ein Selbstbehalt in Höhe von 1.050 € zu, welcher ihm nach Abzug des zu zahlenden Unterhalts verbleiben muss, um hiervon seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können.
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Kindesunterhalt und (Düsseldorfer Tabelle)
Trennen sich die Kindeseltern stellt sich die Frage welcher Elternteil gemeinsamen minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist. Eltern sind ihren minderjährigen Kindern dann zum Unterhalt verpflichtet, wenn diese nicht in der Lage sind sich selbst zu unterhalten. Dies ist bei minderjährigen Kindern in der Regel der Fall. Der Elternteil, in dessen Haushalt die Kinder leben, erbringt seine Unterhaltsleistung durch die Betreuung, Pflege und Erziehung der Kinder. Er leistet damit den sog. Naturalunterhalt. Der nicht betreuende Elternteil ist seinen minderjährigen Kindern zum sog. Barunterhalt verpflichtet, d.h. er ist verpflichtet einen monatlichen Unterhaltsbetrag zu leisten.Die Höhe des zu zahlenden Unterhaltsbetrages richtet sich nach seinem Einkommen und ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle ist unterteilt nach Einkommens- und Altersstufen.
Je höher das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten ist, umso höher ist auch der zu zahlende Kindesunterhalt.
Der nicht betreuende Elternteil ist seinen minderjährigen Kindern lediglich dann nicht zum Unterhalt verpflichtet sofern er nicht in der Lage ist ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts Kindesunterhaltszahlungen zu leisten. Einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen steht ein Selbstbehalt in Höhe von 950 € zu, welcher ihm von seinem Einkommen verbleiben muss um sich selbst zu unterhalten. Dem nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen steht ein Selbstbehalt in Höhe von 800 € zu.
Änderungen zur Düsseldorfer Tabelle 2011
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Volljährigenunterhalt
Für die Zeit ihrer Ausbildung haben volljährige Kinder einen Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen, sofern sie weder eigenes ausreichendes Vermögen noch eigene Einnahmen haben. Dieser Anspruch besteht bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu einem Beruf.Der Gesetzgeber hat dabei volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres den minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt, sofern sie noch im Haushalt der Eltern leben und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden (sog. Privilegierte volljährige Kinder). Sie trifft keinerlei Erwerbsobliegenheit. Einkünfte aus Schülertätigkeit bleiben in der Regel unberücksichtigt.
Für alle anderen sich noch in der Ausbildung befindlichen Kinder, hängt der Anspruch von der Art der Ausbildung ab. Generell sind die Eltern nur verpflichtet, die Erstausbildung zu unterstützen, wobei die Kinder die Ausbildung zielgerichtet durchführen müssen. Im Gegensatz zum minderjährigen Kind ist das volljährige Kind grundsätzlich verpflichtet, seinen Unterhaltsbedarf aus vorhandenem Vermögen zu decken. Bei hohen Einkünften der Eltern kann hiervon abgesehen werden. Eigene Einkünfte des Kindes müssen von ihm bedarfsdeckend eingesetzt werden.
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich in der Regel nach den beiderseitigen Einkünften der Eltern. Ein auswärts studierendes volljähriges Kind hat derzeit einen festen Bedarf von 670.- €.
Der Selbstbehalt der Eltern beträgt 1150.- €.
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Unterhalt nach der Scheidung
Die nachehelichen Unterhaltsansprüche wurden durch das Unterhaltsrechtänderungsgesetz zum 1. August 2008 grundlegend reformiert. Für die Zeit nach der Scheidung gilt für beide Ehegatten der Grundsatz der Eigenverantwortung. Es obliegt daher nach der Scheidung jedem selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Nur soweit er dazu außerstande ist, steht dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten im Rahmen der nachehelichen Solidarität ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt zu.Dies kann der Fall sein wegen
- Betreuung eines minderjährigen Kindes,
- Krankheit,
- Fehlender Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit,
- Aufstockung auf vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen,
- Wegfall von Einkünften nach der Scheidung,
- Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung,
- oder Billigkeitsgründen.
Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist (außer beim Billigkeitsunterhalt), dass der Grund für den Anspruch bereits zum Zeitpunkt der Scheidung vorliegt. Später eintretende – schicksalhafte – Umstände führen nicht zur Unterhaltsverpflichtung.
Mit der Unterhaltsreform hat der Gesetzgeber die Möglichkeit gegeben, sämtliche Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt bis auf den Betreuungsunterhalt der Höhe nach zu begrenzen und zeitlich zu befristen.
Der Unterhaltsanspruch ist danach zu begrenzen, wenn eine Orientierung an den ehelichen Lebensverhältnissen und damit in der Regel am Einkommen des Partners unbillig wäre. Dies ist eine Einzelfallentscheidung des Gerichts. Insbesondere sogenannte ehebedingte Nachteile, die dem Unterhaltsbedürftigen durch die Ehe entstanden sind, sind zu ersetzen. Sind solche Nachteile noch vorhanden, wenn z.B. der berechtigte Ehegatte noch nicht der Beschäftigung im gleichen Umfang wie vor der Ehe nachgehen kann, ist eine Begrenzung der Höhe nach vorzunehmen. Diese orientiert sich an der Lebensstellung des Ehegatten vor der Ehe oder die er ohne die Ehe hätte.
Daneben kann der Unterhaltsanspruch zeitlich begrenzt werden mit der Folge, dass er nach Ablauf der Frist ein für alle Mal erlischt. Das Gesetz enthält keinerlei Regelung hinsichtlich der Dauer der Unterhaltszahlung. Es handelt sich hierbei jeweils um eine Einzelfallentscheidung mit Billigkeitsgesichtspunkten. Die Dauer der Ehe hat hier lediglich eine untergeordnete Relevanz. Liegen keine ehebedingten Nachteile mehr vor, geht der Bundesgerichtshof von mehrjährigen Übergangsfristen zwischen vier und sieben Jahren aus. Auch bei sehr langen Ehen endet die Unterhaltsverpflichtung soweit der Berechtigte bei vollschichtiger Tätigkeit in der Lage ist, seine Existenz zu sichern. Liegen weiterhin ehebedingte Nachteile zum Zeitpunkt der Entscheidung vor, und sind diese dem Berechtigten nicht vorzuwerfen, kommt eine Befristung nicht in Betracht. Auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ist der unbefristete Unterhalt die Regel.
Eine mögliche Begrenzung oder Befristung ist vom Unterhaltsschuldner darzulegen und zu beweisen.
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Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung
Haben die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen, welcher Regelungen über den Güterstand enthält, leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Anlässlich der Scheidung geht es im Zugewinnausgleichsverfahren darum den Vermögenszuwachs, welcher in der Ehe erwirtschaftet wurde, auszugleichen.Ein Ehegatte hat einen Zugewinn erwirtschaftet, wenn sein Endvermögen sein Anfangsvermögen übersteigt.
Anfangsvermögen stellt das Vermögen eines Ehegatten dar, welches zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden war.
Endvermögen ist das Vermögen eines Ehegatten, welches zum Zeitpunkt der Beendigung der Ehe (Zustellung des Scheidungsantrags) vorhanden war. Der Zugewinn jedes Ehegatten muss zunächst wahrheitsgemäß und vollständig ermittelt werden. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, ist derjenige mit dem höherem Zugewinn in Höhe der Hälfte der Differenz zum Ausgleich verpflichtet.
Schenkungen oder Erbschaften werden bei demjenigen Ehegatten dem Anfangsvermögen hinzu addiert, bei dem sie erfolgt sind. Hierdurch werden solche Zuwendungen dem Ausgleich entzogen. Lediglich deren Wertzuwachs wird ausgeglichen.
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Umgangsrecht und (Umgangskalender)
Aufgrund der Trennung der Eltern werden sich die Kinder meistens dauerhaft in dem Haushalt nur eines Elternteils aufhalten und von diesem betreut und erzogen werden. Der nicht betreuende Elternteil hat sodann ein Umgangsrecht mit seinen Kindern. Eine klare gesetzliche Regelung über die Ausgestaltung des Umgangs gibt es nicht. Regelmäßig beschließen die Gerichte, sofern sich die Eltern nicht außergerichtlich und einvernehmlich einigen können, ein 14 tägiges Umgangsrecht über das Wochenende auch mit Übernachtungen, wenn das Alter und die Entwicklung des Kindes dies zulassen. Aber auch die Ferien und Feiertage bedürfen einer Regelung, sofern sich die Eltern nach der Trennung nicht hierüber einigen können. Selbstverständlich hat auch der nicht betreuende Elternteil ein Recht, mit den Kindern teilweise die Ferien zu verbringen und mit ihnen zu verreisen.
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Sorgerecht
Eheleute, die gemeinsam ein Kind bekommen, üben kraft Gesetz die elterliche Sorge für dieses Kind gemeinsam aus.Das Sorgerecht umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes. Zur Personensorge gehören insbesondere die Pflicht und das Recht das minderjährige Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
Die Vermögenssorge schließt alle Maßnahmen ein, die dem Erhalt oder der Vermehrung des Kindesvermögens dienen. Die elterliche Sorge umfasst auch die Befugnis, das Kind rechtlich zu vertreten.
Eine Trennung und auch eine Scheidung der Eltern wirken sich auf die bestehende gemeinsame elterliche Sorge nicht aus. Es sei denn ein Elternteil beantragt anlässlich der Scheidung die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teil der elterlichen Sorge auf sich allein. Dies ist lediglich durch Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens möglich, in welchem das Gericht zu prüfen hat, ob diealleinige elterliche Sorge eines Elternteils oder das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile dem Kindeswohl am besten entspricht.
Von dem Sorgerecht strikt zu trennen ist das Umgangsrecht, also das Recht zum persönlichen Kontakt mit dem Kind.
Ein Umgangsrecht steht auch nichtsorgeberechtigten Elternteilen zu.
Bis zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010, Az: 1 BvR 420/09 hatte der Vater eines nichtehelichen Kindes ohne Zustimmung der Kindesmutter keine Möglichkeit ebenfalls mitsorgeberechtigt zu sein.
Gem. § 1626 a Abs. 2 BGB war die Mutter alleinsorgeberechtigt, es sei denn es wurde gem. § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB eine gemeinsame Sorgeerklärung beider Elternteile abgegeben. Diese gemeinsame Sorgeerklärung zur Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge konnte jedoch nur mit Zustimmung der Kindesmutter abgegeben werden. Verweigerte die Kindesmutter die Abgabe der gemeinsamen Sorgeerklärung, hatte der Kindesvater keine Möglichkeit ebenfalls sorgeberechtigt zu werden.
Das Bundesverfassungsgericht ist in seiner oben genannten Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass diese gesetzlichen Normen mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Die elterliche Sorge ist nämlich ein essentieller Bestandteil des von Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Rechts der Eltern auf Pflege und Erziehung des eigenen Kindes. Wird sie einem Elternteil generell vorenthalten, liegt darin ein Eingriff in Art. 6 Abs. 2 GG. Die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder sind nicht einem Elternteil, sondern beiden Eltern als natürliches Recht zugewiesen.
Damit wird das Recht des Vaters dadurch verletzt, dass er ohne Zustimmung der Kindesmutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Kindesmutter die elterliche Sorge für sein Kind einzuräumen.
Das Bundesverfassungsgericht hat daher bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung angeordnet, dass das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam auf beide Elternteile überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
Mit seiner jüngsten Entscheidung zum Sorgerecht nicht verheirateter Eltern, hat das Bundesverfassungsgericht darüberhinaus eine Gesetzesänderung hinsichtlich der bisherigen Regelung angemahnt.
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Versorgungsausgleich anlässlich der Scheidung und im Fall der Abänderung
Der Versorgungsausgleich regelt im Fall der Scheidung die Aufteilung der von beiden Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Altersversorgung. Dies können gesetzliche Rentenanwartschaften, Beamtenversorgungen, berufsständische und betriebliche Altersversorgungen, aber auch private Altersversorgungen in Form von Lebensversicherungen sein. Beide Ehegatten haben verfassungsrechtlich garantiert grundsätzlich einen Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam in der Ehe Erwirtschafteten. Dies gilt daher auch für erworbene Anrechte auf eine Alters- und Invaliditätsversorgung.Seit dem 1. September 2009 gilt ein neues Versorgungsausgleichsrecht. Bis zu diesem Zeitpunkt galt der sogenannte Einmalausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung. Dieser Ausgleich führte in manchen Fällen zu inhaltlich ungerechten Lösungen. Der Gesetzgeber hat daher jetzt eine andere Art des Ausgleichs eingeführt. Nunmehr wird jedes einzelne Anrecht möglichst innerhalb dessen Systems geteilt. Der eine Ehegatte erhält damit eine Altersversorgung direkt aus dem Versorgungssystem des anderen Ehegatten. Damit wird der Versorgungsausgleich zwar nicht einfacher, aber gerechter.
Entscheidungen, die noch nach dem alten Recht ergangen sind, können in bestimmten Fällen trotz bestehender Rechtskraft heute abgeändert und ins neue System überführt werden. Dies führt in vielen Fällen dazu, dass – in der Regel die Ehefrauen – nach der Abänderung über eine höhere Rente verfügen.
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Haushaltsteilung
Im Rahmen der Trennung der Eheleute besteht die Möglichkeit eine vorläufige Regelung der Besitzverhältnisse an gemeinsamen Haushaltsgegenständen zur vorläufigen Nutzung für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe zu erreichen.Der Ehegatte in dessen Alleineigentum einige Haushaltsgegenstände stehen, ist aufgrund der erfolgten Trennung grundsätzlich berechtigt, diese von dem anderen Ehegatten heraus zu verlangen.
Haushaltsgegenstände, die im Miteigentum beider Ehegatten stehen werden nach den Grundsätzen der Billigkeit vorläufig unter den Ehegatten verteilt. Auch bei dieser Regelung handelt es sich um eine vorläufige Regelung, welche Gültigkeit hat bis zur rechtskräftigen Scheidung der Eheleute.
Eine endgültige Regelung der Eigentumsverhältnisse an den Haushaltsgegenständen wird anlässlich der Scheidung durchgeführt. Eine Aufteilung nach den Grundsätzen der Billigkeit erfolgt bei den Gegenständen, welche im Miteigentum beider Eheleute stehen. Die im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Gegenstände sind wiederum von dem anderen Ehegatten an den Alleineigentümer herauszugeben. Grundsätzlich gelten Haushaltsgegenstände, die während des ehelichen Zusammenlebens für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.
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Aufteilung der Ehewohnung
Im Rahmen der Trennung der Eheleute stellt sich die Frage welcher der Ehegatten die eheliche Wohnung weiterhin bewohnt. Grundsätzlich kann eine Trennung im rechtlichen Sinn und der Ablauf des Trennungsjahres auch derart erfolgen, dass beide Eheleute auch weiterhin die eheliche Wohnung gemeinsam bewohnen. Hierbei muss jedoch dann sichergestellt sein, dass keiner der Eheleute für den anderen noch Versorgungsleistungen erbringt, wie z.B. Wäsche waschen, Einkaufen, Essen zubereiten. Eine Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung wird oftmals von Eheleuten praktiziert, die es sich finanziell nicht leisten können oder wollen zwei Wohnungen unterhalten zu müssen.Wollen die Ehegatten nicht innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben, besteht die Möglichkeit, dass einer der Ehegatten sich die eheliche Wohnung im Rahmen eines gerichtlichen Ehewohnungszuweisungsverfahrens zur alleinigen Nutzung zuweisen lässt. Dies ist dann erforderlich wenn der andere Ehegatte nicht freiwillig bereit ist die eheliche Wohnung zu verlassen. Die Zuweisung der Wohnung setzt jedoch voraus, dass dies notwendig ist, um eine „unbillige Härte“ zu vermeiden. Hier spielt das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern eine besondere Rolle. Ein solches Verfahren wird auch dann erforderlich, wenn ein Ehegatte von dem anderen verletzt und/oder bedroht wird und die Zuweisung der Ehewohnung erfolgen muss, um eine Wiederholung auszuschließen. Die gerichtliche Zuweisung der ehelichen Wohnung im Rahmen der Trennung ist bis zur rechtskräftigen Scheidung der Eheleute wirksam. Nach Rechtskraft der Scheidung sind die Voraussetzungen der endgültigen Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten in einem neuen Verfahren erneut zu prüfen.
Danach besteht ein Anspruch des einen Ehegatten auf Überlassung der Ehewohnung gegen den anderen, wenn er auf die Nutzung der Wohnung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder wenn die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
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Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts liegt eine eheähnliche bzw. nichteheliche Lebensgemeinschaft vor, wenn das Zusammenleben auf Dauer angelegt ist, keine Lebensgemeinschaften gleicher Art daneben bestehen und ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet wird. Von der Ehe unterscheidet sich die nichteheliche Lebensgemeinschaft durch den formellen Akt der Eheschließung.Insbesondere bestehen noch immer erhebliche rechtliche Unterschiede zur Ehe:
- nach der Trennung existiert lediglich ein Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB für den Fall der Kindesbetreuung
(siehe Unterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes).
Dieser ist allerdings angelehnt an den Betreuungsunterhaltsanspruch von Ehegatten.
- Die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind steht ohne Sorgeerklärung der Mutter dieser alleine zu. Aufgrund der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber hier jedoch eine neue Sorgerechtsregelung zu schaffen. Bis zu diesem Zeitpunkt können nunmehr jetzt auch die leiblichen Väter das gemeinsame Sorgerecht beim Familiengericht beantragen.
- Väter haben ein gleiches Umgangsrecht mit ihren Kindern wie ehelicher Väter.
- Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steht kein gesetzliches Erbrecht zu. Es ist daher eine Testamentserrichtung notwendig um erbberechtigt zu werden, wobei ein gemeinschaftliches Testament nicht möglich ist.
- Kinder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind mit beiden Elternteilen verwandt und daher gesetzliche Erben ihrer Eltern.
- Es besteht steuerrechtlich nicht die Möglichkeit den Splittingtarif wie Ehegatten in Anspruch zu nehmen. Die Besteuerung erfolgt nach Lohnsteuerklasse I oder II. Auch erbschaftssteuerrechtlich werden die Partner benachteiligt, indem sie wie beliebige Dritte behandelt werden.
- Die versicherungsrechtlichen Vorteile von Ehepartnern können Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht in Anspruch nehmen.
- Ein Anspruch auf Witwenrente existiert nicht.
Nach Scheitern der Lebensgemeinschaft bestehen keine vergleichbaren Regelungen wie bei der Scheidung.
Neben gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen hat der Bundesgerichtshof nur solche wegen ungerechtfertigter Bereicherung und Wegfalls der Geschäftsgrundlage zugelassen.
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Unterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes
Die Mutter eines nichtehelichen Kindes hat einen Anspruch auf Unterhalt gegen den Vater- anlässlich der Geburt für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt,
- auf Erstattung der Entbindungskosten sowie sonstiger schwangerschaftsbedingter Kosten außerhalb des o.g. Zeitraums,
- vier Monate vor der Geburt bis drei Jahre nach der Geburt, sofern sie infolge der Schwangerschaft bzw. einer durch die Schwangerschaft oder Entbindung verursachten Krankheit nicht erwerbstätig sein kann,
- und sofern von ihr wegen der Betreuung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Dieser Anspruch beginnt ebenfalls vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Die Unterhaltspflicht kann sich insbesondere aus kindbezogenen Gründen nach Billigkeitsgesichtspunkten darüberhinaus verlängern.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich anders als bei der Mutter eines ehelichen Kindes ausschließlich nach Lebensstellung der Mutter des nichtehelichen Kindes. Hat die Mutter gearbeitet, richtet sich der Anspruch nach dem erzielten Nettoeinkommen. Hat sie mehr als der Vater verdient, muss diesem ein Betrag verbleiben, der dem Halbteilungsgrundsatz genügt. War die Mutter vor der Geburt nicht erwerbstätig steht ihr der Mindestbedarf in Höhe von 800.- € zu.
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Elternunterhalt
Da Verwandte in gerader Linie generell untereinander zum Unterhalt verpflichtet sind, besteht auch eine Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern. Dabei richtet sich deren Bedarf nach ihrer eigenen Lebensstellung, also nach ihren bisherigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.Im Rahmen einer Heimunterbringung liegt sog. Krankheitsbedingter Mehrbedarf vor, der in der Regel durch die Sozialhilfeträger gegenüber den Kindern geltend gemacht wird, da dieser Vorleistungen erbracht hat. Auf die Kosten einer solchen Heimunterbringung ist zunächst sämtliches Einkommen des Elternteils anzurechnen, also alle Rentenleistungen sowie Leistungen der Pflegeversicherung. Auch Vermögenserträge sind voll anzurechnen. Der Vermögensstamm des Elternteils ist ebenfalls grundsätzlich zu verwerten. Dies alles reicht jedoch in der Regel nicht aus, die Heimkosten zu decken. Dann tritt die Unterhaltsverpflichtung der Kinder ein. Dies trifft die Sandwichgeneration hart, da die Kinder noch eigene Verpflichtungen erfüllen müssen.
Dies hat der Bundesgerichtshof gesehen und den Kindern im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit höhere Grenzen eingeräumt. Neben Versicherungsleistungen, bestehenden Darlehen und Altersvorsorge, können auch Unterhaltsleistungen für die eigenen Kinder und den Ehegatten vorab in Abzug gebracht werden.
Den Kindern muss dann ein Selbstbehalt von 1500.- € verbleiben. Von dem darüber hinaus gehenden Nettoeinkommen stehen zudem nur 50% für Unterhaltsleistungen zur Verfügung.
In welcher Höhe darüberhinaus ein vorhandenes Vermögen der Kinder zu Unterhaltszwecken verbraucht werden darf, kann nicht generell bestimmt werden. Hier ist jeder Einzelfall gesondert zu betrachten. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann ein unterhaltsverpflichtetes Kind 5% seines sozialversicherungspflichtigen Einkommens aufgezinst mit 4% über die gesamte Lebensarbeitszeit als Altersvorsorgevermögen aufsparen. Dabei handelt es sich um nicht unbeachtliche Summen.
Die Geschwister untereinander haften nicht etwa als Gesamtschuldner, sondern anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Für die Höhe der einzelnen Unterhaltsleistungen ist der Unterhaltsberechtigte, in der Regel also der Sozialhilfeträger darlegungs- und beweispflichtig.
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Verkehrsrecht
Das Verkehrsrecht betrifft im Alltag jeden Bürger. Egal ob als Fußgänger, Fahrradfahrer, Motorradfahrer, Auto-, LKW- oder Busfahrer; jeder von uns kommt täglich mit dem Verkehrsrecht in Berührung und dies in unterschiedlichster Art und Weise. Dabei wird das Verkehrsrecht immer komplexer und undurchschaubarer. Wir bringen Sie durch den Paragraphendschungel - qualifiziert und erfahren.Das Verkehrsrecht umfasst im Wesentlichen die folgenden Bereiche:
Verkehrszivilrecht
Im Mittelpunkt des Verkehrszivilrechts steht die Durchsetzung bzw. Abwehr von Ansprüchen auf Schadensersatz (z.B. Reparaturkosten, Nutzungsausfall, Mietfahrzeugkosten, Kosten des Sachverständigen) und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall.Unsere Arbeit beginnt direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf uns als Ihre Rechtsanwälte verweisen. Das hilft Ihnen, fehlerhafte Schuldeingeständnisse zu vermeiden, denn nur ein versierter Rechtsanwalt kann kompetent und mit Rechtssicherheit alle Haftungsfragen beurteilen. Wir schätzen realistisch ein, welche Schadensersatzansprüche Ihnen zustehen und wie Sie diese gegenüber dem Unfallgegner durchsetzen können.
Unsere Erfahrung zeigt: Unfallgeschädigte, die durch einen spezialisierten Rechtsanwalt vertreten werden, erzielen regelmäßig einen deutlich höheren Schadensersatz, als Geschädigte, die die Regulierung selbst in die Hand nehmen.
Die Ihnen als Geschädigtem für die Regulierung Ihres Haftpflichtschadens entstehenden Anwaltskosten muss Ihnen grundsätzlich der Schädiger erstatten, wenn Sie den Unfall nicht selbst (mit-) verschuldet haben.
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Verkehrsstrafrecht
Im Mittelpunkt des Verkehrsstrafrechts steht die Verteidigung eines Beschuldigten gegen den Vorwurf, im Straßenverkehr eine Straftat begangen zu haben. "Klassische" Verkehrsstraftaten sind die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), die Unfallflucht (§ 142 StGB), die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) sowie das Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG).Eine effektive und erfolgsversprechende Verteidigung ist nur mit Hilfe eines qualifizierten Rechtsanwaltes möglich.
Eine Verurteilung kann erhebliche zivilrechtliche und versicherungsrechtliche Folgen haben, wie zum Beispiel einen Regress des eigenen Haftpflichtversicherers-
Schließlich müssen verwaltungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Führerschein berücksichtigt werden. Oft entscheidet sich der Ausgang dieser Folgeprobleme mit den ersten Schritten der Verteidigung gegen den strafrechtlichen Vorwurf. Anfängliche Fehler können später meist nicht mehr korrigiert werden.
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Ordnungswidrigkeitenrecht
Im Recht der Ordnungswidrigkeiten dreht sich alles um den Bußgeldkatalog, also die Ahndung von im Straßenverkehr begangenen Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld sowie Punkten und/oder Fahrverbot.Unsere Aufgabe ist, die Festsetzung eines Bußgeldes zu verhindern oder aufzuheben oder in den Fällen, in denen ein Bußgeld unvermeidbar ist, zumindest die Anordnung eines Fahrverbots zu vermeiden.
Wir kennen die Fehlerquellen bei Geschwindigkeitsmessverfahren, Rotlichtüberwachungen oder Abstandsmessungen und erkennen formale Fehler der Behörden, die Bescheide unwirksam machen.
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Verkehrsverwaltungsrecht
Im Verkehrsverwaltungsrecht geht es vor allem um die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach vorherigem Entzug. Spätestens dann, wenn ein fachärztliches Gutachten oder gar eine medizinisch-psychologisches Untersuchung (MPU) erforderlich sind, ergibt sich ein dringender Bedarf nach anwaltlicher Beratung und Vertretung. Auch das Abschleppen eines Fahrzeugs oder die Anordnung eines Fahrtenbuchs gehören zum Verkehrsverwaltungsrecht.
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Steuerstrafrecht
Steuerstrafverfahren und Besteuerungsverfahren sind in besonderer Weise miteinander verknüpft. Bei jeder Aufdeckung einer Steuerverfehlung ergeben sich zwangsläufig Verbindungen zwischen dem einzuleitenden Strafverfahren und dem häufig bereits laufenden Besteuerungsverfahren.Kenntnisse in beiden Rechtsgebieten sind daher für den Verteidiger unerlässlich. Dazu kommen Kenntnisse der speziellen Instrumente des Steuerstrafrechts, wie zum Beispiel der Selbstanzeige, mit welcher der Steuerpflichtige unter Umständen einer Bestrafung trotz vollendeter Tat noch entgehen kann.
Der Steuerberater ist zur Verteidigung im Steuerstrafverfahren zwar befugt, ihm fehlen aber oftmals die hierzu notwendigen strafrechtlichen und strafprozessualen Kenntnisse. Dem nicht spezialisierten Rechtsanwalt fehlt im Regelfall dagegen das steuerliche Hintergrundwissen, denn dieses wird in der juristischen Ausbildung nur unzureichend vermittelt. Der für Steuerstrafverteidigung verantwortliche Partner unserer Sozietät verfügt nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang zum Fachanwalt für Steuerrecht im Jahr 2007 über vertiefte Kenntnisse in den genannten Bereichen.
Wir vertreten Sie gerne gegenüber der Straf- und Bußgeldsachenstelle und der Staatsanwaltschaft auch bei Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen sowie selbstverständlich vor Gericht.
Hierbei legen wir großen Wert auf die Zusammenarbeit mit Ihrem steuerlichen Berater – soweit dies in Ihrem Interesse liegt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass trotz Aussageverweigerungsrecht im Steuerstrafverfahren weiterhin eine Mitwirkungspflicht im Steuerverfahren besteht und deshalb eine enge Abstimmung mit dem Steuerberater notwendig ist.
Sollten Sie über keinen geeigneten Berater verfügen, können Sie von unserem Netzwerk mit kompetenten Steuerberatern profitieren. Für uns steht bei der Verteidigung eine möglichst frühzeitige und geräuschlose Erledigung der Angelegenheit im Vordergrund.
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Medizinrecht
Das Medizinrecht ist ein neues Rechtsgebiet und geht weit über das hinaus, was sich bisher in der Praxis unter den Stichworten "Arztrecht" und "Arzthaftungsrecht" eingebürgert hat. Es ist umfassend zu verstehen, gleichsam als Sammelbezeichnung der Rechtsnormen und deren Anwendung, die sich auf die Behandlung von Patienten durch dafür zugelassene Fachleute beziehen. Erfasst sind damit die Versicherten wie die Leistungserbringer, die Hersteller von Medizinprodukten wie das gesamte Berufsrecht der Heilberufe einschließlich des Rechts der Zugangsvoraussetzungen für Krankenhäuser und Apotheken. Medizinrecht ist eine Querschnittsmaterie. Der hier tätige Anwalt muss Spezialist in verschiedenen Teilgebieten sein.Arzthaftungsrecht
Der Patient hat einen rechtlich verbürgten Anspruch auf eine fehlerfreie ärztliche Behandlung. Wird der Arzt diesem Anspruch schuldhaft nicht gerecht und kommt es infolge dessen zu vorübergehenden oder zu dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen, kann der Patient Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld verlangen.Oftmals weigern sich Ärzte und Krankenhäuser jedoch, einen Kunstfehler einzugestehen oder die Versicherungen zahlen nicht. In dieser Situation stehen die Patienten nicht selten vor scheinbar unüberwindlichen Schwierigkeiten, die Gesundheit ist ruiniert, möglicherweise der Arbeitsplatz gefährdet. In dieser Situation beraten wir Sie gerne darüber, was zu tun ist, treten mit den Ärzten in Verhandlung oder bereiten eventuell die Klage vor. Wir betreuen Sie ebenfalls in Schlichtungsverfahren, die oftmals helfen, einen langwierigen und kostenintensiven Prozess zu vermeiden. Letztendlich wird hier meist die Höhe des Schmerzensgeldes im Mittelpunkt stehen. Da keine Tabellen vorliegen, kommt vieles auf das Verhandlungsgeschick des Anwaltes an. Wir haben bereits Schmerzensgeldbeträge von über 100.000 EUR durchgesetzt. Sollte eine Einigung jedoch nicht erzielt werden können, setzen wir uns im Bedarfsfall auch mit einem Prozessfinanzierer in Verbindung, um die finanziellen Risiken einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu minimieren.
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Arztrecht
Wir beraten (Zahn-) Ärztinnen und Ärzte in allen berufsbezogenen rechtlichen Fragen.Die Beratungspalette umfasst das gesamte Spektrum des ärztlichen Berufsrechts vor allem der ärztlichen Berufsordnung, angefangen von Fragen der ärztlichen Schweigepflicht bis hin zu den Möglichkeiten und Grenzen von Aquisition und Öffentlichkeitsarbeit bzw. Patienteninformation durch Ärzte.
Weitere Beratungsschwerpunkte liegen im Vertragsarztrecht (früher Kassenarztrecht) sowie im Gebührenrecht.
Darüber hinaus beraten wir in sämtlichen Vertragsfragen und erstellen und prüfen für Sie Chef- und Assistenzarztverträge, Praxisübergabeverträge sowie Kooperationsverträge (Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft, Apparategemeinschaft, Partnerschaft) und unterstützen Sie bei der Gründung Medizinischer Versorgungszentren (MVZ). Dieser Bereich wird durch unser spezialisiertes Beratungsangebot im allgemeinen Wirtschaftsrecht sowie im Arbeitsrecht abgerundet. Dies betrifft vor allem Fragestellungen aus dem Gesellschafts- und Wettbewerbsrecht, die auch im Rahmen der medizinrechtlichen Beratung von besonderer Relevanz sind.
Selbstverständlich beraten wir auch Kliniken, Apotheken und andere medizinische Leistungserbringer sowie Verbände und Pharmafirmen.
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Zivilrecht
Das Zivilrecht erlangt Geltung in jedem, auch noch so alltäglich erscheinenden Rechtsgeschäft. Es ist sowohl das umfangreichste als auch dogmatisch anspruchsvollste aller Rechtsgebiete. Bereits auf Grund der Vielzahl ihrer Vorschriften, die zudem einer ständigen Änderung durch den Gesetzgeber unterliegen, ist die Materie für den Mandanten nur schwer zu überschauen. Aus diesem Grund möchten wir, die Rechtsanwälte der Partnerschaft Georg & Winkel, Sie dabei unterstützen, Ihre Interessen auf dem Gebiet des Zivilrechts bestmöglich durchzusetzen. Wir beraten und vertreten Sie auch gerichtlich unter anderem in den Bereichen:Allgemeines Zivilrecht
Vertragsrechtinsbesondere Entwurf und Prüfung von Werk-, Kauf-, Leasing,- Darlehens- und anderer zivilrechtlicher Verträge.
Erbrecht
insbesondere Gestaltung der Erb-, Vermögens- und Unternehmensnachfolge, zum Beispiel durch Testamente und Erbverträge.
Mietrecht
insbesondere Entwurf und Prüfung von Mietverträgen, Kündigung und Räumung von Mietobjekten sowohl im Bereich der Wohnraum- als auch der Gewerberaummiete.
Verkehrszivilrecht
Regulierung von Verkehrsunfällen, Korrespondenz mit der gegnerischen Versicherung, Einholung von Sachverständigengutachten.
Versicherungsrecht
insbesondere Prüfung von Versicherungsverträgen sowie Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Versicherungsträger.
Transportrecht
Regulierung von Versicherungsfällen für Spediteure und Frachtführer.
Forderungseinzug
Forderungsmanagement gerichtlich und außergerichtlich, Verhandlung und Überwachung von Teilzahlungsvereinbarungen.
Computer- und Softwarerecht
insbesondere Erstellung und Prüfung von Softwareüberlassungs- und ähnlicher Nutzungsverträge, Beratung und Vertretung in Domain- und ähnlichen Streitigkeiten.
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Bau- und Architektenrecht
Die Welt wird immer komplexer. Diese Entwicklung macht auch vor dem Baurecht nicht halt. Während privates Baurecht früher noch als Teil des allgemeinen Werkvertragsrechts des BGB angesehen werden konnte, hat es sich durch die ständige Zunahme von baurechtlichen Auseinandersetzungen, durch bautechnische Innovationen und durch die Vereinbarung der VOB/B auch bei kleineren Bauprojekten zu einem nahezu eigenständigen Rechtsgebiet entwickelt.Das Baurecht regelt die Rechtsverhältnisse im Beziehungsdreieck zwischen Bauherr, Bauunternehmer und Architekt. Dieses rechtliche Dreiecksverhältnis und die Tatsache, dass selbst bei einfachen Bauvorhaben in der Regel verschiedene Bauunternehmer beteiligt sind, machen jedes Bauprojekt anfällig für rechtliche Konflikte. Dies rührt zum einen daher, dass die Tätigkeit einer Vielzahl von unabhängigen Bauleistenden das Auftreten von Mängeln hinsichtlich der Koordinierung der Arbeiten oder handwerkliche Fehler am Bau begünstigt. Zum anderen hat die Zusammenarbeit von unterschiedlichen Parteien am Bau auch zur Folge, dass die Frage nach der Verantwortung des einzelnen für das Entstehen von Mängeln schwer zu beantworten ist. Verstärkt wird diese Problematik außerdem durch die technische Komplexität des modernen Bauens.
Wir sehen es daher als unsere Aufgabe an, das Risiko von rechtlichen Auseinandersetzungen schon von vorneherein durch Beratung bei der Vertragsgestaltung zwischen den am Bau beteiligten Parteien zu vermindern. Sollte es zu Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten über Mängel am Bau, Verzögerungen oder sonstigen Problemen kommen, arbeiten wir mit Bauingenieuren und Sachverständigen zusammen, um die für unseren Mandanten günstigste Lösung zu finden. Selbstverständlich vertreten wir auch im Bauprozess ihre Interessen.
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